Zusatzbeitrag Krankenversicherung: Hartz-IV-Bezieher müssen zahlen oder wechseln

Zusatzbeitrag Hartz-IV
Seit Januar 2011 können die gesetzlichen Krankenversicherungen einen Zusatzbeitrag in beliebiger Höhe erheben. Dieser Krankenkassen Zusatzbeitrag ist einheitlich von allen Versicherten zu tragen, also sowohl von Arbeitnehmern wie auch von Hartz-IV-Beziehern. Da es noch immer Krankenkassen gibt, die keinen Zusatzbeitrag erheben, übernehmen die Jobcenter diesen in der Regel nicht. Hartz-IV-Bezieher könnten schließlich zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag wechseln. Bei Erhebung eines Zusatzbeitrages sieht der Gesetzgeber sogar ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte vor, die so nicht erst nach Einhaltung der Kündigungsfrist zum neuen Versicherer wechseln können.
Klage auf Zahlung des Zusatzbeitrags abgewiesen
Im aktuellen Fall hatte eine sehbehinderte Frau vor dem Sozialgericht Freiburg geklagt, die bei der DAK versichert ist. Sie wollte den Zusatzbeitrag, den die DAK in Höhe von acht Euro von ihren Versicherten verlangt, vom Jobcenter erstattet bekommen.
Gericht sieht Krankenkassenwechsel als zumutbar
Das Sozialgericht jedoch wies die Klage der Frau ab. Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung sei jederzeit möglich, auch der Abschluss einer neuen Krankenzusatzversicherung ist eher Versicherungsalltag. Auch dann, wenn die Frau nach dem Neuabschluss der privaten Krankenzusatzversicherung Wartezeiten hinnehmen muss, begründet dies nach Ansicht der Richter keinen Härtefall.
Krankenkassen Zusatzbeitrag Sache der Hartz-IV-Bezieher
Das Urteil der Richter aus Freiburg bedeutet für Hartz-IV-Empfänger nun, dass sie sich um die Zusatzkosten ihrer Krankenversicherung selbst kümmern müssen. Sofern die Versicherung einen Zusatzbeitrag erhebt müssen sie selbstständig abwägen, ob die Zahlung dieses Zusatzbeitrages für sie persönlich einen Mehrwert bringt oder ob der Wechsel zu einer anderen GKV sinnvoll ist. In diesem Fall können sie ihr gesetzlich garantiertes Sonderkündigungsrecht nutzen.
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