Zusatzbeitrag der Krankenversicherung wird bei Hartz-IV nur in Härtefällen erstattet

Im Rahmen der Gesundheitsreform wurde im Jahr 2007 der neue Gesundheitsfonds eingeführt. Die jetzt einheitlichen Beiträge der Versicherten an die Krankenkassen werden dabei in einem Fonds gesammelt und nach bestimmten Faktoren an die gesetzlichen Krankenkassen verteilt. Sofern die aus dem Fonds gezahlten Leistungen zur Deckung der Krankenkassenausgaben nicht ausreichen sollten, haben die Krankenkassen das Recht, Zusatzbeiträge zu erheben.

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  • Viele Krankenversicherungen haben daraufhin am 01. März 2010 Zusatzbeiträge eingeführt, und zwar in Höhe von acht Euro pro Versichertem und Monat. Diese Zahlung gilt einheitlich für alle Versicherten in pauschaler Höhe, so dass sie auch als „kleine Kopfpauschale“ bezeichnet wird. Selbst Empfänger von Hartz IV müssen die Zusatzbeiträge zahlen, obwohl sie eigentlich kostenfrei krankenversichert sind.

    Empfänger von Hartz IV müssen Krankenkasse wechseln

    Nach der bisherigen Regelung ist es den Arbeitsagenturen nicht gestattet, die Zusatzbeiträge der Krankenkassen pauschal an die Leistungsempfänger zu erstattet. Da mit Erhebung des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht besteht, sollten Leistungsempfänger daher die Krankenkasse wechseln, um dem Zusatzbeitrag zu entgehen. Lediglich dann, wenn ein Wechsel der Krankenkasse unzumutbar ist, etwa wenn eine neue Krankenkasse die benötigten Leistungen nicht übernimmt, kann unter Umständen eine Erstattung gefordert werden.

    Um Leistungsempfänger jedoch finanziell zu entlasten, hat die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen bereits im Februar 2010 angeordnet, Anträge auf Erstattungen großzügig zu behandeln. Zudem soll in den kommenden Wochen ein Gesetzentwurf zur Änderung der Hartz-IV-Gesetze erarbeitet werden.

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