Wechsel Private Krankenversicherung zu Gesetzliche Krankenkasse

Versicherte, die derzeit einen Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist beispielsweise dann möglich, wenn bei Angestellten das Arbeitseinkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Sofern das Einkommen reduziert wird, etwa aufgrund einer Teilzeittätigkeit, muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, dass die Versicherung nicht mehr beim privaten Anbieter, sondern wieder bei der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen soll. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dann wieder bei der gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Welche Krankenkasse dann gewählt wird, kann der Arbeitnehmer selbst nach seinen Wünschen entscheiden, denn auch im Rahmen der gesetzlichen Versicherung besteht Wahlfreiheit des Anbieters. Beim gewählten Anbieter muss dann lediglich ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden.
Selbstständige, die sich für eine Versicherung bei der privaten Krankenkasse entschieden haben, können nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn das Gewerbe beibehalten wird, denn Einkommensgrenzen spielen hier keine Rolle. Lediglich dann, wenn die Selbstständigkeit aufgegeben und ein neues Arbeitsverhältnis angenommen wird, können diese Personen auf Antrag wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Gleiches gilt für Menschen, die arbeitslos geworden sind, auch dann gilt wiederum die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die dann sofort beginnt. Wichtig ist dabei jedoch, dass Arbeitslose ein Anrecht auf Arbeitslosengeld haben. Ist dies nicht der Fall, kann auch kein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.
Menschen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, können grundsätzlich nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, und zwar unabhängig davon, ob sie selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig sind. Selbst dann, wenn das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder der Betroffene arbeitslos wird, ist der Wechsel ausgeschlossen.

VN:F [1.9.15_1155]
Rating: 0.0/5 (0 votes cast)