Krankenversicherung Wechsel von GKV zu PKV
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Vertrag bei der privaten Krankenversicherung (PKV) abzuschließen und so weitergehende Leistungen beim Arzt, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus zu erhalten. Dabei gibt es unterschiedliche Regelungen, die sich nach den jeweiligen Berufsgruppen orientieren. Arbeitnehmer sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttoeinkommen in drei aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenkasse übersteigt. Im Jahr 2009 liegt diese Versicherungspflichtgrenze bei 48.600 Euro pro Jahr, wobei diese Grenze jährlich an die Inflation und die sonstigen Lohnsteigerungen in Deutschland angepasst wird. Im Jahr 2010 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 49.950 Euro. Berufsanfänger, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Einkommen ebenfalls die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, können nur nach Einhaltung einer Wartezeit von drei Jahren in die private Krankenversicherung wechseln. Bis dahin verbleiben sie in der gesetzlichen Krankenkasse und müssen Beiträge in Abhängigkeit ihres Einkommens entrichten. Die Kündigungsfrist in der gesetzlichen Krankenkasse beträgt für diese beiden Berufsgruppen zwei Monate zum Monatsende. Selbstständige und Freiberufler sind ebenfalls in der gesetzlichen Krankenkasse nicht pflichtversichert und können daher, ohne Einhaltung von Einkommensgrenzen, in die private Krankenversicherung wechseln. Auch hier ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten. Gleiches gilt für Beamte, die ebenfalls keine Einkommensgrenzen überschreiten müssen, um die private Versicherung in Anspruch nehmen zu können. Bevor jedoch die gesetzliche Krankenversicherung gekündigt wird, sollte ein Antrag auf eine private Krankenversicherung gestellt werden. Aufgrund von Risikozuschlägen ist es nämlich möglich, dass der Beitrag sehr hoch ausfallen kann. Bei gravierenden Vorerkrankungen besteht für die privaten Versicherungsunternehmen sogar die Möglichkeit, den Versicherten von der Leistungspflicht auszuschließen.