Wiedereintritt der Versicherungspflicht
In einzelnen Fällen kann es zu einem erneuten Aufleben der Versicherungspflicht kommen, wenn der Kunde bislang von dieser befreit war. Ein häufiger Grund besteht in der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch ein bislang freiwillig versichertes Mitglied der privaten Krankenversicherung; dieser Sachverhalt tritt ein, wenn die erste Arbeitsstelle nach dem Studium ein Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ergibt. Eine vergleichbare Regelung tritt ein, wenn ein bislang Selbstständiger oder Freiberufler eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. In Einzelfällen tritt die Versicherungspflicht auch ohne einen Wechsel des Arbeitgebers ein, das gilt vornehmlich bei der Umstellung einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt der Versicherungspflicht ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber seiner privaten Krankenversicherung.