Wartezeit in der privaten Krankenversicherung PKV

Bei der privaten Krankenversicherung sind üblicherweise Wartezeiten einzuhalten, während derer die Versicherung von der Leistungspflicht entbunden ist. Die üblicherweise drei Monate andauernden Wartezeiten gelten nicht für die Folgen eines Unfalls sowie für die nachträgliche Versicherung von Kindern und Ehegatten. Einige medizinische Dienstleistungen, dazu gehören unter anderem die Zahnheilkunde, die Entbindung sowie die Psychotherapie, werden erst nach einer Wartezeit von acht Monaten reguliert. Bei der Zusatzversicherung bieten einige Gesellschaften den Verzicht auf eine Wartzeit an.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird keine Wartezeit vorausgesetzt. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung kann durch rechtzeitige Kündigung und Anrechnung von Wartezeiten der lückenlose Versicherungsschutz gesichert werden.