Sozialversicherungsabkommen: Krankenversicherung im Ausland
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) darf im Ausland nur dann eine Leistung erbringen, wenn mit dem Urlaubsland ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Ein solches gilt generell für den europäischen Wirtschaftsraum, diesem gehören außer den Staaten der EU auch die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen an. Zusätzlich bestehen mit Serbien, Montenegro, der Türkei, Tunesien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Kroatien bilaterale Abkommen. Im Ausland akzeptieren nicht alle Ärzte einen Auslandskrankenschein, bei der Ablehnung erstattet die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nach der Rückkehr, dabei ist der Betrag der Kostenerstattung jedoch auf die Höhe der in Deutschland maßgeblichen Beträge begrenzt. Für Reisen nach Zypern ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsabkommen dort nur für den griechischen Teil der Insel Gültigkeit besitzt. Mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) geniessen Versicherte weltweiten Krankenschutz.