Praxisgebühr gesetzliche private Krankenkasse
In der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Personen haben beim ersten Arztbesuch im Quartal zehn Euro als Praxisgebühr zu bezahlen. Der gleiche Betrag wird fällig, wenn ein weiterer Arzt ohne Überweisung aufgesucht wird. Zum Zahnarzt kann nicht überwiesen werden, somit ist die Gebühr dort zusätzlich zu entrichten. Für das Aufsuchen einer Notfallpraxis gilt eine einmalige Zahlungspflicht pro Quartal. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren sind generell von der Pflicht zur Zahlung der Praxisgebühr befreit. Keine Praxisgebühr entrichtet werden muss zudem für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen. Für die Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt bedeutet diese Regelung, dass für die Untersuchung zunächst keine Praxisgebühr gezahlt werden muss; entdeckt der Dentist jedoch einen behandlungsbedürftigen Zahnschaden, wird die Praxisgebühr fällig. Eine Praxisgebühr müssen Versicherte in der privaten Krankenkasse nicht entrichten und geniessen freie Arzt- und Krankenhauswahl.