Pflegestufe in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung

Um den Pflegeaufwand für pflegebedürftige Menschen beurteilen zu können, wurden im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung drei Pflegestufen eingeführt. Die Pflegestufen geben dabei an, wie viel Zeit täglich in die Pflege investiert werden muss, so dass hieran die Geld- und Sachleistungen orientiert werden können. Grundsätzlich gilt, dass mit höherer Pflegestufe auch eine höhere Pflegebedürftigkeit vorliegt, so dass die Leistungen entsprechend angepasst werden.
Die Pflegestufe I bezeichnet eine erhebliche Pflegebedürftigkeit mit einem Hilfebedarf von 90 Minuten täglich. Von einer schweren Pflegebedürftigkeit spricht man, wenn Menschen von Gutachtern des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) in die Pflegestufe II eingestuft worden. Der Pflegebedarf beträgt dann rund 180 Minuten täglich. Die schwerste Pflegebedürftigkeit gibt die Pflegestufe III an, bei der Menschen mehr als 300 Minuten täglich Hilfe von Dritten benötigen.
Diese drei Pflegestufen gelten seit 1995. Im Jahr 2008, im Zuge der Gesundheitsreform, wurden diese jedoch überarbeitet. Seither können auch Demenzkranke Hilfen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, wenn der Hilfebedarf weniger als 90 Minuten beträgt. Hierfür wurde die Pflegestufe 0 geschaffen. Für schwer kranke Menschen, die 24 Stunden am Tag Hilfe benötigen, wurde eine Härtefallregelung zur Erweiterung der Pflegestufe III vereinbart.