Künstler Krankenkasse
Als Künstler gelten im Sinne der Krankenversicherung alle Kunstschaffenden und Publizisten, welche nicht bereits durch eine versicherungspflichtige Haupttätigkeit gesetzlich krankenversichert sind. Nicht als Künstler gelten Kunsthandwerker sowie Tätowierer. Eine weitere Voraussetzung für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse ist ein Mindesteinkommen sowie die maximale Beschäftigung eines Angestellten. Die Krankenversicherung der Künstler erfolgt über die Künstlersozialkasse bei der gewählten gesetzlichen Krankenkasse, auf Antrag ist die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, so dass eine private Krankenvollversicherung gewählt werden kann. Die für den Künstler maßgebliche Besonderheit der Künstlersozialkasse besteht darin, dass er im Gegensatz zu anderen Freiberuflern nur die Hälfte seines Krankenkassenbeitrages selber aufbringen muss.