Altersrückstellung
In der privaten Krankenversicherung wird eine Altersrückstellung gebildet, da der Versicherte im Rentenalter besonders viele Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen muss, während er über ein verminderten Einkommen verfügt. Da die Beiträge sich in der privaten Krankenversicherung nicht nach dem Einkommen richten, sondern sie anhand der vermutlich entstehenden Kosten kalkuliert werden, wären die Versicherungsbeiträge im Alter unbezahlbar, wenn keine Altersrückstellung seitens der Versicherung gebildet würde. Die Altersrückstellung federt somit die Beitragshöhe im Alter ab. Bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung kann die erreichte Altersrückstellung nur teilweise auf die neue Kasse übertragen werden, so dass sich ein Wechsel im Hinblick auf die spätere Beitragshöhe nur bedingt anbietet, auch wenn der Gesetzgeber die Übertragbarkeit inzwischen verbessert hat.
Anwartschaft
Wenn ein vorhandener Krankenversicherungsschutz vorübergebend nicht mehr benötigt wird, ist es häufig nicht zweckmäßig, diesen zu kündigen, denn die Versicherung müsste bei erneutem Bedarf neu abgeschlossen werden. Für Versicherte, die ihren Versicherungsschutz vorübergehend ruhen lassen wollen, wurde die Anwartschaftsversicherung entwickelt. Sie wird oft auch unter dem Begriff der Ruhendversicherung genannt, denn die Versicherung ruht während der Zeit der Anwartschaft. Vorhandene Rechte und Verpflichtungen seitens der Versicherung bzw. der privaten Krankenversicherung sowie des Versicherungsnehmers bleiben jedoch erhalten, allerdings zu einem deutlich niedrigeren Beitrag. Dieser Beitrag ist so bemessen, dass er in erster Linie die Kosten der Verwaltung deckt.
Die Gründe für eine Anwartschaft können vielfältig sein. Möglich ist die Anwartschaftsversicherung beispielsweise, wenn Anspruch auf Familienhilfe besteht, eine vorübergehende Krankenversicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit vorhanden ist oder aber sich der Versicherte für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhält.
Anzeigepflicht
Gegenüber der privaten Krankenversicherung besteht die Verpflichtung, alle bekannten bisherigen Erkrankungen anzugeben und eine ehrliche Selbsteinschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes abzugeben. Diese Pflicht, auch Anzeigepflicht genannt, ist nicht zuletzt auf Grund der Berechnung der Beiträge anhand des Risikos von großer Bedeutung; wer zahlreiche Vorerkrankungen durchlitten hat, gilt als schlechtes Risiko. Das absichtliche Verschweigen von Krankheiten führt dazu, dass die Versicherung bei Bekanntwerden dieses Sachverhalts vom Vertrag zurücktreten oder ihn mit einer Frist von einem Jahr anfechten kann. Die heute üblichere Handlungsweise ist die Einführung eines Risikozuschlages. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt die Anzeigepflicht, da die Beiträge nicht nach dem Risiko gestaffelt sind. Wenn gesetzlich krankenversicherte Personen eine private Zusatzversicherung abschließen, besteht für den entsprechenden Antrag jedoch die Anzeigepflicht.
Bundesaufsichtsamt Versicherungswesen
Das Bundesaufsichtsamt des Versicherungswesens ist als selbstständiges Amt seit Mai 2002 nicht mehr tätig. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Bundesaufsichtsämter für das Versicherungswesen, den Wertpapierhandel und das Kreditwesen zu der neuen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammengeschlossen. Dieser Zusammenschluss erfolgt vor allem, um Kompetenzüberschneidungen zu verhindern.
Im Versicherungsbereich überwacht die BaFin die Einhaltung des Versicherungsaufsichtsgesetztes und überwacht beispielsweise die Bedeckung von Sicherungsvermögen.
Elektronische Gesundheitskarte
Das ursprünglich geplante Datum für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte war der erste Januar 2006, die Karte befindet sich jedoch weiterhin in der Testphase und wird von einigen wenigen gesetzlichen Krankenkassen probeweise ausgegeben. Geplant ist die freiwillige Einbeziehung der privaten Krankenversicherung in das System der elektronischen Gesundheitskarte. Zu den Vorteilen der Karte gehört die eindeutige Identifizierbarkeit dank eines in sie integrierten Fotos. Des Weiteren können Daten des Patienten auf der Karte gespeichert werden, so dass bei einem Umzug oder der erforderlichen Mitbehandlung durch einen anderen Arzt die Krankengeschichte nachgelesen werden kann. Zugleich erleichtert die Karte die Ausstellung von Rezepten. Damit der Datenschutz gewährleistet bleibt, kann der Arzt die Daten der elektronischen Gesundheitskarte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherten auslesen.
Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen seiner Berufstätigkeit vorübergehend nicht nachgehen kann, zugleich darf er keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen. Obgleich es keine bedingte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gibt, richtet sich ihre Feststellung oft auch nach dem ausgeübten Beruf. Als Beispiel rechtfertigt eine leichte Erkrankung an den Stimmbändern eine Krankschreibung, wenn der Arbeitnehmer beruflich viel reden muss, während ein leichter Schreibtischjob durchgeführt werden kann. Üblicherweise muss die Arbeitsunfähigkeit erst ab drei Tagen vom Arbeitgeber bescheinigt werden; dieser kann abweichend eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit verlangen. Während der Zeit der Krankschreibung muss sich der Arbeitnehmer so verhalten, dass seine rasche Genesung nicht gefährdet wird.
Basistarif der privaten Krankenversicherung
Der PKV Basistarif ersetzt seit dem 01. Januar 2009 den bisherigen Standardtarif in der privaten Krankenversicherung (PKV). Die wichtigste Änderung besteht darin, dass dieser Tarif jedem Menschen ohne Vorbehalt angeboten werden muss; ein Aufnahmeantrag darf nicht abgelehnt werden. Die Leistungen des Basistarifs, der deutlich günstiger als alle anderen Tarife der privaten Krankenkassen ist, entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Damit ist der Basistarif für die Versicherten geeignet, welche nicht in die gesetzliche Versicherung wechseln und zugleich den besseren Schutz der privaten Kassen nicht weiter tragen können. Da die Versicherung bei ärztlichen Leistungen nicht den in der privaten Krankenversicherung sonst üblichen Satz erstattet, sind seitens des Versicherten gelegentlich Verhandlungen mit dem Mediziner erforderlich.
Beamtenanwärter in der PKV
Junge Menschen, die in Deutschland die Beamtenlaufbahn einschlagen, werden in den ersten Jahren mit dem Status „Beamter auf Widerruf“ oder Beamtenanwärter eingestellt. Der Beamtenanwärter ist demzufolge ein in der Ausbildung befindlicher Beamter, der als Zusatz zur angestrebten Dienstbezeichnung den Zusatz des Anwärters trägt.
Mit dem Bestehen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung endet die Zeit als Beamtenanwärter, der dann entweder in den Dienst des Beamten übernommen wird oder aber eine andere Laufbahn einschlagen kann.
Für ihre Krankenversicherung erhalten Beamtenanwärter ebenso wie Beamte einen Teil ihrer privaten Krankenversicherung erstattet. Der restliche Vorsorgebedarf kann auf Wunsch über einen Beihilfetarif der privaten Krankenversicherer abgesichert werden.
Beihilfe
Die Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherren für seine Beamten und Richter. Die genauen Bestimmungen unterliegen bei Landesbeamten der Gesetzgebung der einzelnen Länder, so dass in einzelnen Punkten länderspezifische Abweichungen bestehen können. Grundsätzlich beträgt die Beihilfe zu den Krankheitskosten zwischen 50 und 80 Prozent, wobei ein Eigenanteil von durchschnittlich 80 Euro je Person und Jahr abgezogen wird. Bei Medikamenten sind die Selbstbehalte in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Anspruch auf Beihilfe haben neben dem Beamten selber auch seine selber nicht versicherungspflichtigen Familienangehörigen. Für den durch die Beihilfe nicht abgedeckten Teil der Krankheitskosten kann sich der Beamte bei einer privaten Beamtenkrankenversicherung zusätzlich versichern.
Beitragsanpassung
Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenkassen müssen mit ihren Beitragseinnahmen sowohl die Kosten für Versicherungsleistungen als auch die Geschäftskosten bestreiten können; bei den gesetzlichen Krankenkassen kommen Steuermittel als zusätzliche Einnahmen hinzu. Wenn die Einnahmen nicht ausreichen, erhöhen private Krankenkassen die Tarife selbstständig, während die gesetzlichen Krankenkassen entweder eine Erhöhung des Einheitsbeitrages beantragen oder einen Zusatzbeitrag erheben können. Grundsätzlich führt eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung sowie die Erhebung des Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Versicherung zu einem Sonderkündigungsrecht seitens des Versicherten. Eine Beitragsanpassung wird überwiegend notwendig, wenn durch den medizinischen Fortschritt besonders kostenintensive Therapien entwickelt werden, welche die Lebenserwartung erfreulicherweise erhöhen. In der gesetzlichen Krankenversicherung (Vergleich GKV) war die bislang einzige Beitragsanpassung nach der Einführung des Einheitsbeitrages dessen geringfügige Senkung.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gibt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttoeinkommen Beiträge für die Sozialversicherung berechnet werden. Ein über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehendes Einkommen wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt; es findet ebenso keine Berücksichtigung bei der Festlegung von Leistungen der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zwingend identisch mit der Versicherungspflichtgrenze, diese kann vom Gesetzgeber höher festgelegt sein, um auf diese Weise mehr Beschäftigte in der gesetzlichen Sozialversicherung zu halten. Für die gesetzliche Krankenkasse beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2019 54.450 Euro Monatseinkommen. Die jährlichen Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze orientieren sich an den durchschnittlichen Gehaltszuwächsen. Diese Berechnungsmethode führt zu Steigerungen zwischen zumeist einem oder zwei Prozent.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet sich in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Siehe auch Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG in der Krankenversicherung.
Ersatzkassen EKK – Ersatzkrankenkassen
Der Begriff der Ersatzkasse (auch EKK für Ersatzkrankenkasse genannt) geht auf eine frühere Bestimmung der gesetzlichen Krankenversicherung zurück, wonach die AOK als grundsätzliche Primärkasse für Arbeiter galt, während für Handwerker die Innungskrankenkasse zuständig war. Der Name drückt aus, dass der Versicherte entgegen der primären Zuweisung sich ersatzweise für eine andere zugelassene Kasse entscheiden konnte. Seit dem Jahr 1996 existiert die offizielle Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern nicht mehr, so dass jede Ersatzkrankenkasse für alle Berufsgruppen offen ist. Nahezu alle Ersatzkassen spezialisierten sich auf die Aufnahme von Angestellten, diese wurden grundsätzlich nach der gewünschten Krankenkasse gefragt. Die entsprechenden Krankenversicherungen sind im Verbund der Ersatzkassen zusammengeschlossen.
Freiwillige Versicherung
Wer nicht oder nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, kann sich dennoch freiwillig weiterhin bei seiner bisherigen Krankenkasse versichern. Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2007 existiert in einigen Fällen eine Pflicht zur freiwilligen Krankenversicherung; diese gilt, wenn jemand über keine Absicherung im Krankheitsfall verfügt und er auf Grund seiner Erkrankungen von privaten Krankenversicherungen nicht aufgenommen wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, sich seiner letzten Krankenkasse erneut anzuschließen, diese muss ihn aufnehmen. Sofern es sich um eine private Krankenkasse handelt, wird sie den Basistarif anbieten; bei der gesetzlichen Krankenkasse richtet sich der Beitrag alleine nach dem Einkommen.
Härtefallregelung
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen müssen in vielen Bereichen, etwa bei Zahnersatz oder bei der Inanspruchnahme physiotherapeutischer Behandlungen Zuzahlungen leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte jedoch von diesen Zuzahlungen befreit werden. Diese Härtefallregelung soll helfen, finanziell Benachteiligten die Möglichkeit der umfassenden Krankenversorgung zu gewährleisten.
Die Härtefallregelung der gesetzlichen Krankenversicherung gibt dabei an, welchen Maximalbetrag Versicherte innerhalb eines Jahres selbst tragen müssen. Grundlage dieser Berechnung ist das jährliche Einkommen des Versicherten. Wird der Grenzwert erreicht, tritt die Härtefallregelung in Kraft, so dass künftig keine weiteren Zuzahlungen zu leisten sind.
Chronisch Kranke können sogar auf eine verminderte Belastungsgrenze zurückgreifen, die die Höhe der Zuzahlung nochmals begrenzt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder auch Versicherungspflichtgrenze, ist eine gesetzliche Regelung, um den Zustrom von gutverdienenden Arbeitnehmern und Angestellten auf sozialversicherungspflichtiger Basis zu den privaten Krankenversicherungen zu begrenzen. Darin ist festgelegt, über welches Bruttoeinkommen ein Arbeitnehmer oder Angsestellter mindestens verfügen muss, um nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert zu sein. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2018 59.400 Euro.
Die im Jahr 2007 von der Bundesregierung eingeführte Drei-Jahres-Frist ist nun wieder aufgegeben worden. Somit müssen Angestellte und Arbeitnehmer nicht mehr in 3 aufeinanderfolgenden Jahren ein Einkommen oberhalb der JAEG aufweisen, um in die Private Krankenversicherung wechseln zu können. Die Wartezeit wurde auf den Stand vor der Dreijahresfrist von nunmehr einem Jahr verkürzt. Diese Regelung tritt Anfang 2010 wieder in Kraft.
Karenzzeit als Wartezeit bei der Private Krankenversicherung
Unter der Karenzzeit wird im Bereich der Krankenversicherung der Zeitraum zwischen dem Eintreten des Versicherungsfalls und dem Beginn der Leistungszahlung verstanden. Während der Karenzzeit muss das Versicherungsunternehmen grundsätzlich keine Leistungen begleichen.
Eine Karenzzeit kann dabei beispielsweise vom Versicherten selbst beantragt werden, der den Leistungsbeginn der privaten Krankentagegeldversicherung erst nach Ablauf von zwei oder drei Wochen benötigt. Auch für die Krankenhaustagegeldversicherung wird häufig eine Karenzzeit vereinbart. Die Dauer der Karenzzeit kann dabei vom Versicherungsnehmer mit seiner Versicherung frei vereinbart werden. Kurze Karenzzeiten jedoch sorgen oft für höhere Beiträge.
Aber auch die Versicherung kann mitunter eine Karenzzeit vereinbaren, wenn beispielsweise Vorerkrankungen vorhanden sind.
Kassenwahlrecht
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben seit einigen Jahren das freie Kassenwahlrecht. Sie können dabei ihre Krankenversicherung nach freien Stücken wählen und die bereits bestehende Krankenversicherung mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Nach einem neuen Vertragsabschluss sind Versicherte jedoch 18 Monate an ihre neue Krankenkasse gebunden.
Für die Versicherung gesetzlich Versicherter kommen neben der AOK auch die Ersatzkassen, die frei zugänglichen Innungskrankenkassen sowie die Betriebskrankenkassen in Frage. Zwar unterscheidet sich der Beitrag der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen seit Einführung des Einheitsbetrages nicht mehr, Unterschiede gibt es aber dennoch im Bereich der Vorsorgeuntersuchungen, der angebotenen Kurse sowie dem Serviceangebot.
Krankengeld
Arbeitnehmer erhalten das Krankengeld von ihrer Krankenkasse, wenn sie mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig sind, dabei werden mehrere aus dem gleichen Grund erfolgende Krankschreibungen zusammengezählt. Die Höhe des Krankengeldes erreicht etwa 75 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in voller Höhe ihrer Bezüge. Bei in der Künstlersozialkasse versicherten Künstlern erfolgt die Bezahlung des Krankengeldes regelmäßig nach sechs Wochen; es besteht das Wahlrecht auf einen Optionstarif, welcher eine Krankengeldzahlung bereits nach drei Wochen beinhaltet. Andere Freiberufler sowie Selbstständige können bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Wahltarif mit dem Anspruch auf Krankengeld abschließen, wobei die Karenzzeit vertraglich vereinbar ist. In der privaten Krankenversicherung sehen die Tarife üblicherweise kein Krankengeld vor, es wird auf die Möglichkeit zum zusätzlichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung verwiesen.
Krankenhaustagegeldversicherung
Die Krankenhaustagegeldversicherung ist eine Leistung der privaten Krankenversicherungen(PKV), welche als Krankenzusatzversicherung auch bei gesetzlich versicherten Personen beliebt ist. Die vereinbarte Leistung besteht in der Zahlung eines vertraglich vereinbarten Tagessatzes für jeden Tag, welchen der Kunde stationär im Krankenhaus verbringt. Die Mitversicherung einer sich an den Aufenthalt in einem Akut-Krankenhaus anschließenden Behandlung in der Reha-Klinik wird je nach Versicherung unterschiedlich gehandhabt. Das Krankenhaustagegeld wird unabhängig davon gezahlt, ob der Versicherungsnehmer noch einen weiteren Anspruch auf eine vergleichbare Leistung hat, so dass im Falle eines Unfalls häufig die Krankenhaustagegeld- und die Unfallversicherung unabhängig voneinander die jeweils vereinbarten Tagessätze leisten.
Krankenzusatzversicherung
Die Krankheitskosten Zusatzversicherung wird von vielen privaten Krankenversicherungsunternehmen gesetzlich Versicherten angeboten. Mit diesen Zusatzversicherungen ist es möglich, die in den vergangenen Jahren reduzierten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen wieder zu komplettieren.
Krankheitskosten Zusatzversicherungen können zum einen für den Bereich der ambulanten aber auch für die stationäre Behandlung abgeschlossen werden. So ist es gesetzlich Versicherten möglich, den Status des Privatpatienten zu erlangen und somit von den Vorteilen der privaten Krankenversicherung zu profitieren. Die Beiträge der Zusatzversicherungen sind abhängig von der gewünschten Leistung, dem Alter des Antragstellers sowie eventuellen Vorerkrankungen.
Weitere Krankheitskosten Zusatzversicherungen können als Krankenhaustagegeldversicherung, als Krankentagegeldversicherung oder als Zahnzusatzversicherung abgeschlossen werden.
Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich, wenn der Versicherte zu einer anderen Krankenkasse wechseln oder sich künftig privat versichern möchte. Für die private Krankenversicherung (PKV) sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen, wie ein regelmäßiges Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, zu beachten. Der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist nach einer Bindungsfrist von achtzehn Monaten oder bei der Einführung von Zusatzbeiträgen möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, im Falle einer weiterhin bestehenden Versicherungspflicht ist zusätzlich eine Bestätigung der aufnehmenden Krankenkasse erforderlich.Wirksam wird die Kündigung mit Beginn des übernächsten Monats. Die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung verfügen ihrerseits über kein Kündigungsrecht.
Pflegegeld
Das Pflegegeld bezeichnet eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für pflegebedürftigePersonen. Diese Gelder werden dann gezahlt, wenn sich der Betroffene anstatt für eine häusliche Krankenpflege für die private Pflege durch Angehörige entscheidet. Die Grundversorgung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung werden dabei durch Angehörige oder aber ehrenamtliche Menschen sichergestellt. Das Pflegegeld kann dabei grundsätzlich frei verwendet werden, es soll aber der Finanzierung von Heil- und Hilfsmitteln sowie der Entlohnung der Angehörigen dienen.
Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich dabei an den drei Pflegestufen, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung festgestellt wird. Somit soll sichergestellt werden, dass in Abhängigkeit der Schwere der Beeinträchtigung auch die erforderlichen Leistungen überwiesen werden.
Pflegestufe
Um den Pflegeaufwand für pflegebedürftige Menschen beurteilen zu können, wurden im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung drei Pflegestufen eingeführt. Die Pflegestufen geben dabei an, wie viel Zeit täglich in die Pflege investiert werden muss, so dass hieran die Geld- und Sachleistungen orientiert werden können. Grundsätzlich gilt, dass mit höherer Pflegestufe auch eine höhere Pflegebedürftigkeit vorliegt, so dass die Leistungen entsprechend angepasst werden.
Die Pflegestufe I bezeichnet eine erhebliche Pflegebedürftigkeit mit einem Hilfebedarf von 90 Minuten täglich. Von einer schweren Pflegebedürftigkeit spricht man, wenn Menschen von Gutachtern des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) in die Pflegestufe II eingestuft worden. Der Pflegebedarf beträgt dann rund 180 Minuten täglich. Die schwerste Pflegebedürftigkeit gibt die Pflegestufe III an, bei der Menschen mehr als 300 Minuten täglich Hilfe von Dritten benötigen.
Diese drei Pflegestufen gelten seit 1995. Im Jahr 2008, im Zuge der Gesundheitsreform, wurden diese jedoch überarbeitet. Seither können auch Demenzkranke Hilfen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, wenn der Hilfebedarf weniger als 90 Minuten beträgt. Hierfür wurde die Pflegestufe 0 geschaffen. Für schwer kranke Menschen, die 24 Stunden am Tag Hilfe benötigen, wurde eine Härtefallregelung zur Erweiterung der Pflegestufe III vereinbart.
Sozialversicherung
Unter der Sozialversicherung werden in Deutschland verschiedene Pflichtversicherungen verstanden, denen eine Vielzahl der Deutschen angehört. Das System der Sozialversicherungen in Deutschland wird auch als Soziales Netz bezeichnet, denn hierdurch erhalten alle Menschen die Möglichkeit, sich gegen Krankheitskosten oder Arbeitslosigkeit abzusichern, gleichzeitig gewährt die Sozialversicherung Leistungen im Alter. In Deutschland herrscht die Versicherungspflicht.
Zu der Sozialversicherung gehören unter anderem die gesetzliche Krankenversicherung GKV, die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung. Ihr gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer an, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden sozialverträglich vereinbart. Menschen mit höheren Einkommen leisten dabei höhere Beiträge, Geringverdiener hingegen müssen nur einen Mindestbeitrag bezahlen oder werden komplett von der Beitragszahlung befreit. In diesem Fall übernimmt die Gemeinschaft die Zahlung der Beiträge.
Umlageverfahren
Die Finanzierung der Sozialversicherungen in Deutschland wird durch alle Versicherten ermöglicht. Die Beiträge werden dabei in Abhängigkeit des Einkommens berechnet und direkt vom Arbeitgeber an die Krankenversicherung überwiesen.
Die Gelder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dabei nicht angespart, um einen Kapitalstock zu bilden, sondern sie werden umgehend an die Leistungsempfänger ausgezahlt. Dieses Verfahren wird Umlageverfahren genannt und steht im Gegensatz zur Bildung eines Kapitalstockes.
Allerdings führte das Umlageverfahren in Deutschland in den letzten Jahren zu einem Finanzierungsengpass, denn die Höhe der Beiträge ist nicht mehr ausreichend, die weiter steigenden Kosten zu tragen. Dennoch bleibt die Bundesregierung beim seit Jahren bewährten Modell des Umlageverfahrens.
Verletztengeld
Das Verletztengeld wird gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unfall zurückzuführen ist. Hierzu zählen überwiegend Arbeits- und Wegeunfälle, aber auch Unfallfolgen, welche bei der Leistung von Hilfsmaßnahmen am Unfallort aufgetreten sind. Da bei der Höhe des Verletztengeldes zehn Prozentpunkte mehr zur Anrechnung kommen als beim Krankengeld und zusätzlich Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit mit berücksichtigt werden, erreicht das Verletzengeld häufig die Höhe des Nettoeinkommens. Sofern die übliche Berechnungsmethode zu dessen Überschreitung führt, wird das Verletztengeld gekappt. Die Auszahlung des Verletztengeldes übernimmt die Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft.
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze ( JAEG ) bezeichnet die Mindesthöhe des Einkommens sozialversicherungspflichtig beschäftigter Angestellter und Arbeitnehmer, um nicht mehr Versicherungspflichtig zu sein und damit in eine private Krankenversicherung (PKV) eintreten zu können. Häufig wird dieser Begriff mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verwechselt. Die Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer und Angestellte beträgt im Jahr 2019 60.750 Euro.
Zahlungsverzug
Ein Zahlungsverzug in der privaten Krankenversicherung tritt ein, wenn der Versicherte die anfallenden Beiträge nicht fristgerecht an die Krankenversicherung überweist. Diese wird dann das Mahnverfahren einleiten und den Versicherten auffordern, die offenen Beträge zu begleichen.
Kann der Versicherte die offenen Zahlungen nicht leisten, erlischt der Versicherungsschutz, so dass neu eintretende Versicherungsfälle von der Versicherung nicht mehr übernommen werden. Im Fall des Zahlungsverzugs hat die Versicherung zudem das Recht, den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen.
Werden die rückständigen Zahlungen vom Versicherten vor dem Ausspruch der Kündigung überwiesen, wird der Vertrag trotz vorhandenem Zahlungsverzug fortgesetzt, auch die Leistungen werden unverändert fällig.
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