Kassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben seit einigen Jahren das freie Kassenwahlrecht. Sie können dabei ihre Krankenversicherung nach freien Stücken wählen und die bereits bestehende Krankenversicherung mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Nach einem neuen Vertragsabschluss sind Versicherte jedoch 18 Monate an ihre neue Krankenkasse gebunden.
Für die Versicherung gesetzlich Versicherter kommen neben der AOK auch die Ersatzkassen, die frei zugänglichen Innungskrankenkassen sowie die Betriebskrankenkassen in Frage. Zwar unterscheidet sich der Beitrag der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen seit Einführung des Einheitsbetrages nicht mehr, Unterschiede gibt es aber dennoch im Bereich der Vorsorgeuntersuchungen, der angebotenen Kurse sowie dem Serviceangebot.