Hilfsmittel in der Krankenversicherung

Hilfsmittel dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen nur erstattet werden, wenn sie im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt wird; eine Ausnahme besteht, wenn es sich bei einer sorgfältigen Prüfung als nützlich erweist. Es wird zwischen Hilfsmitteln, welche für den dauernden Gebrauch bestimmt sind, sowie für den Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln unterschieden. Zu den Gebrauchsmitteln zählen Gehhilfen und Prothesen, während Einmalhandschuhe oder Betteinlagen zu den Verbrauchsmitteln gerechnet werden.
Bei Hilfsmitteln trägt der Versicherte selber einen Betrag in Höhe von zehn Prozent der Kosten, wobei die Untergrenze der Zuzahlung 5 und die Obergrenze 10 Euro je verordnetem Mittel beträgt. Einige Hilfsmittel wie Brillen werden durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr finanziert. In der privaten Krankenversicherung können sie mitversichert werden.