Haushaltshilfe in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf die Bezahlung einer Haushaltshilfe, wenn die Frau auf Grund eines stationären Klinik- oder Kuraufenthalts ihren Haushalt vorübergehend nicht selber führen kann und ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Haushaltshilfe ist, dass keine andere Person für die Haushaltsführung zur Verfügung steht. Die Versicherte zahlt einen Beitrag in Höhe von fünf bis zehn Euro am Tag als Zuzahlung. Bei einer Schwangerschaft und der anschließenden Entbindung besteht, sofern der Arzt oder die Hebamme die Notwendigkeit bescheinigt, ebenfalls der Anspruch auf die Finanzierung einer Haushaltshilfe durch die gesetzliche Krankenkasse. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Zuzahlung, auch muss für die Anspruchsberechtigung kein (weiteres) Kind im Haushalt leben.