Gebührenordnung für Ärzte GOÄ in der Krankenversicherung
In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werden Richtwerte angegeben. Diese darf der Arzt oder Zahnarzt in der privaten Krankenversicherung mit einem zwischen 1,0 und 2,3 liegenden Multiplikator abrechnen, sofern er die Leistungen persönlich erbringt. Eine Erhöhung auf den Faktor 3,5 ist erlaubt, wenn der Arzt diese schriftlich rechtfertigt. Bei technischen oder im Labor erbrachten Leistungen beträgt der Satz maximal 1,8. Eine diese Sätze übersteigende freie Vereinbarung zwischen Arzt und Patient ist möglich, sofern letzterer darauf hingewiesen wird, dass seine Versicherung die Kosten möglicherweise nur zum Teil erstattet.
Die Gebührenordnung für Ärzte bewirkt, dass der Heiler für Privatpatienten höhere Sätze als für Kassenpatienten berechnen darf.