Entbindung von der Schweigepflicht in der Private Krankenversicherung

Mit der Unterschrift im Antrag für die Versicherung in der privaten Krankenversicherung entbindet der Antragsteller Ärzte, andere Versicherungsgesellschaften sowie Krankenhäuser und weitere in Anspruch genommene Gesundheitsdienstleister von der Schweigepflicht. Diese Entbindung wird bei Anträgen auf eine Krankenvollversicherung immer verlangt, bei Anträgen für eine Krankenzusatzversicherung ist sie häufig erforderlich. Mit der Entbindung von der Schweigepflicht erhält die Versicherungsgesellschaft die Gelegenheit, umfassend die bisherige Krankengeschichte des Antragstellers zu prüfen und das Risiko und somit den zu erhebenden PKV Beitrag einzuschätzen. Da in der gesetzlichen Krankenversicherung das persönliche Krankheitsrisiko für die Beitragserhebung nicht von Belang ist, verlangt sie für die Bearbeitung eines Aufnahmenantrages keine Entbindung von der Schweigepflicht.