Bundeswehr (Soldat) Private Krankenversicherung
Angehörige der Bundeswehr haben prinzipiell Anspruch auf die freie Heilfürsorge, dieser wird jedoch durch den Verweis auf den Truppenarzt eingeschränkt. Aus diesem Grund muss der Soldat zunächst den diensthabenden Arzt seiner Einheit aufsuchen, bei einem Urlaub innerhalb Deutschlands den Truppenarzt einer erreichbaren Kaserne. Sofern keine Kaserne in zumutbarer Zeit erreicht werden kann, ebenso in Notfällen, darf der Soldat direkt einen niedergelassenen Arzt aufsuchen. Diese Regelung gilt auch bei einem Auslandsaufenthalt, dann muss der Anspruchsberechtigte jedoch in Vorleistung treten und erhält nur den Teil der Kosten erstattet, welcher der inländischen Gebührenordnung entspricht.
Familienangehörige müssen sich selber gesetzlich oder privat krankenversichern, wozu sie im Rahmen der Beihilfe einen Zuschuss erhalten.