Auskunftspflicht Private Krankenversicherung
Die Auskunftspflicht sagt aus, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, der Krankenversicherung alle Daten zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Prüfung der Leistungspflicht als erforderlich ansieht. Sie schließt oft die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht ein, sofern die vom Patienten vorgelegten Unterlagen nicht als ausreichend erachtet werden. Da die Versicherung in der Regel auf eine kostenintensive Nachfrage verzichtet, wenn die eingereichten Abrechnungsunterlagen die Frage der Kostenübernahmeverpflichtung hinreichend klären, bietet sich für den Patienten an, darauf zu achten, dass auf der Rechnung neben den Behandlungen auch die jeweilige Diagnose angegeben ist. In der gesetzlichen Krankenversicherung erhält die Abrechnungsstelle eine klare Leistungsbeschreibung; eine Auskunftspflicht besteht aber bei gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich der Frage, ob bei einem Unfall der Verursacher ermittelt werden konnte.