Arbeitslosigkeit und Private Krankenversicherung

Im Falle der Arbeitslosigkeit tritt grundsätzlich die Pflichtversicherung bei der örtlich zuständigen AOK in Kraft, diese Regelung gilt nicht, wenn der bislang gesetzlich versicherte Arbeitslose bei seiner gewählten Krankenkasse verbleibt. Wer vorher gesetzlich krankenversichert war, hat bei der Aufnahme einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit im Anschluss an die Arbeitslosigkeit das Recht auf die freiwillige Weiterversicherung bei seiner bisherigen Krankenkasse. Privat krankenversicherte Arbeitslose können ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen oder eine Anwartschaftversicherung abschließen; letztere ist beonders dann zu empfehlen, wenn die Arbeitslosigkeit voraussichtlich weniiger als ein Jahr andauert und im Anschluss an diese eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen werden soll. Wer mindestens fünf Jahre lang privat krankenversichert war, hat die Möglichkeit, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen und weiterhin Mitglied in der privaten Krankenversicherung zu bleiben.