Sparkurs der Krankenkassen erreicht Diabetis Patienten

Teststreifen zur Kontrolle des Blutzuckerspiegel “nicht klinisch relevant”

Die Notwendigkeit zur Einsparung in den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat jetzt auch chronisch Kranke Diabetes-Typ-2-Patienten erreicht. Diese benötigen zur Kontrolle ihres Blutzuckerspiegels regelmäßig Teststreifen, die bisher der Hausarzt per Rezept verschreiben konnte. Patienten der privaten Krankenversicherung (PKV) bekommen diese Leistung weiterhin erstattet.
Im jüngsten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses jedoch wurde festgelegt, dass derartige Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle für Nicht-Insulinpflichtige nun nicht mehr ausschließlich als Kassenleistung anzusehen sind. Der Grund hierfür ist der nicht nachgewiesene Nutzen dieser Teststreifen, die daher als unwirtschaftlich angesehen werden. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit, welches regelmäßig verschiedene Medikamente und Heilmittel auf deren qualitativen und wirtschaftlichen Nutzen hin überprüft, hat die Teststreifen als “nicht klinisch relevant” eingestuft. Sie sind daher aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu streichen.

Experten kritisieren Entscheidung und unterstreichen Wichtigkeit der Teststreifen auch für Nicht-Insulinpflichtige Diabetiker 

Zahlreiche Experten sind mit diesem Beschluss jedoch nicht einverstanden und argumentieren, dass die Vorteile einer regelmäßigen Messung durchaus vorhanden seien. Denn nur dann, wenn die Patienten die Höhe ihres Blutzuckerspiegels regelmäßig kontrollieren können ist es möglich, die Lebensgewohnheiten darauf abzustimmen. Schließlich ermöglichen die Teststreifen, den Verlauf des Blutzuckerspiegels zu verfolgen und damit sowohl eine Über- als auch eine Unterzuckerung zu vermeiden. Dadurch würde nicht nur die Lebensqualität der Patienten verbessert, es können hierdurch auch Folgeschäden der Diabetes-Erkrankung vermieden werden.
Nicht-Insulinpflichtige Diabetes-Kranke müssen nun fürchten, ab April kein entsprechendes Rezept mehr für ihre Teststreifen zu erhalten. Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist jedoch noch nicht bindend, denn bis zum 20. April ist es Sachverständigen von medizinischen und pharmazeutischen Institutionen noch möglich, Einspruch gegen diese Vorgehensweise zu erheben. Bis dahin können Ärzte auch noch entsprechende Rezepte ausstellen.

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