Private Krankenversicherung PKV bei Kurzarbeit

Der Gesetzgeber hat eine befristete Kurzarbeit bis zu einer Dauer von achtzehn Monaten ermöglicht, auf diese Weise lassen sich Arbeitsplätze sichern. Für Mitglieder in der privaten Krankenversicherung PKV stellt sich jedoch die Frage, ob durch das verminderte Arbeitseinkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Das Sozialgesetzbuch V sieht jedoch ausdrücklich vor, dass ein vorübergehend vermindertes Arbeitseinkommen die Berechtigung zu einer Absicherung von Krankheitskosten über die private Krankenversicherung nicht aufhebt.

Gesonderte Regelung des Arbeitgeberzuschuss bei privater Krankenversicherung während Kurzarbeit oder Krankheit

Die gleiche Regel gilt auch bei einer längeren Erkrankung sowie bei jeder weiteren vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit, welche der Sicherung von Arbeitsplätzen dient.
Eine weitere Frage stellt die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung dar. Im Normalfall beträgt dieser sieben Prozent des Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Während der Kurzarbeit wird dieser Zuschuss durch einen zweiten Betrag ergänzt, welcher sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Dieses wird durch den Unterschied zwischen dem regulären Einkommen und dem tatsächlichen Gehalt während der Kurzarbeit gebildet, für achtzig Prozent des Differenzbetrages wird der Arbeitgeberzuschuss weiterhin gezahlt. Somit führt die Kurzarbeit zu einer überschaubaren Verringerung des Arbeitgeberzuschusses zur PKV.

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