PKV Urteil: Kündigung durch private Krankenversicherung rechtens

Die private Krankenversicherung darf den Vertrag kündigen, wenn Betrug seitens des Versicherungsnehmers vorliegt. Die Kündigung kann den ganzen Vertrag betreffen, auch wenn Teile der Versicherung von dem Betrug (z.B. Falschaussagen) nicht betroffen sind. Das entschied das Oberlandesgericht in Koblenz in einem Urteil.

Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts verhandelten den Fall eines Klägers gegen seine private Krankenversicherung. Der Versicherte (bereits über 30 Jahre lang bei seiner PKV versichert) reichte  bei seiner Krankenkasse  einen Kostenvoranschlag für eine Brille ein und gab an, diese sei gebrochen.  Zudem gab der Versicherungsnehmer an, seine Sehstärke hätte sich seit dem deutlich verschlechtert. Die Versicherung gab dem Anliegen statt und übernahm die Kosten, bis im darauf folgenden Jahr erneut eine Kostenübernahme durch den versicherten eintraf, erneut für eine neue Brille mit der wiederholten Begründung. Daraufhin wurde die Krankenversicherung stutzig und überprüfte den Fall. Mit Hilfe eines Sachverständigen konnte bewiesen werden, dass in diesem Fall Leistungsmissbrauch und damit Betrug vorlag. Somit wurde ihm sowohl die private Krankenversicherung als auch die Pflegeversicherung fristlos gekündigt.

Da der Betrug auch durch die Richter vor Gericht festgestellt werden konnte, wurde die Klage des Versicherten nach Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages abgewiesen. Der Kläger habe durch seinen Betrug das nötige Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört, eine komplette Kündigung durch die private Krankenversicherung sei damit rechtens, so die Urteilsbegründung der Richter.

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