PKV-Urteil: Kein Zwang für Basistarif
Ein Urteil des Bundessozialgerichts sorgte dafür, dass Empfängern von Hartz IV, welche in der PKV versichert sind, ihre Kosten für den PKV Basistarif vom Amt bezahlt bekommen. Ein neues Urteil vom Landessozialgericht in Bayern spricht den PKV-Versicherten weitere Rechte zu. So ist es nicht zwingend notwendig, im Basistarif versichert zu sein, um die Beiträge erstatten zu bekommen. Allerdings werden von Amts wegen nur die Kosten übernommen, welche im Basistarif angefallen wären.
Kostenübernahme in Höhe des Basistarifes
Aus Sicht des LSG ist es nicht rechtens, den Versicherten zu einem Übertritt in den Basistarif zu zwingen, jedoch wird vom Sozialhilfeträger nur der Beitrag in der Höhe übernommen, wie er dem Basistarif entspricht.
Durch diese Reduzierung sollen Betroffene vor weiteren finanziellen Schwierigkeiten bewahrt werden. Allerdings übersteigt selbst der hälftige Beitrag zum Basistarif oft die Möglichkeiten der Hartz-IV-Empfänger in der PKV, was Anlass zum Verfahren vor dem BSG in Kassel und der damit verbundenen Grundsatzentscheidung war. Der Beitrag zum Basistarif muss vom Sozialhilfeträger in voller Höhe übernommen werden.
Keine Wechselpflicht in den Basistarif
Das Urteil wurde von dem LSG Bayern mit Verweis auf den Bereich Sonderbedarf nach dem § 34 Abs. 5 SGB XII gefällt. Somit sind Versicherte, die gleichzeitig Empfänger von Harzt IV sind, nicht verpflichtet in den Basistarif ihrer PKV zu wechseln.
Gleichzeitig ist der Sozialhilfeträger aber nur dazu verpflichtet, die Kosten in Höhe des Basistarif-Beitragsatzes zu übernehmen – also in Höhe des hälftigen Beitrags zum Basistarif. Sollten vom Versicherten höhere Tarife in Anspruch genommen werden, muss er die Kosten hierfür selbst übernehmen.
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