PKV Beitrag über Höchstbetrag hinaus von Steuer absetzen

Beiträge der privaten Krankenversicherung steuerlich geltend machen

Seit Januar 2010 hat die Bundesregierung im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, Beiträge für die gesetzliche und private Krankenversicherung besser steuerlich absetzen zu können. Haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, die Beiträge vollumfänglich geltend zu machen, gibt es für privat Versicherte der PKV gesonderte Regelungen, da viele private Krankenversicherungstarife über die medizinische Grundversorgung hinausgehen. Daher können Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur bis zum geltenden Höchstbetrag abgesetzt werden.

Welche Leistungen der Krankenkasse im Einzelnen angesetzt werden können, erläutert die KVBEVO ( Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung ), die privat Versicherte per Post zu Beginn des Jahres erhalten haben. Im Rahmen eines Hundert-Punkte-Systems werden hier die einzelnen Leistungen bewertet und in ein Punkte-System überführt. Nach der Angemessenheitsregelung sind demnach unter anderem die ambulanten Leistungen in der PKV ohne Krankentagegeld sowie die grundsätzlichen Leistungen für die stationäre Krankenpflege, die mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, absetzbar. Sonderleistungen wie die Chefarztbehandlung im Krankenhaus oder die Erweiterung auf die medizinische Versorgung durch Heilpraktiker hingegen kann steuerlich nicht angesetzt werden.

Doch auch wenn die Krankenversicherungs-Beiträge, die im Rahmen der Angemessenheitsregelung steuerlich angesetzt werden können, die geltenden Höchstbeträge übersteigen, kann die Differenz dennoch die Höhe der Einkommenssteuer reduzieren. Denn trotz Höchstbetrag können diese Beträge dennoch Steuer mindernd angesetzt werden und so die Forderung des Finanzamtes reduzieren.

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