Pflegestufen in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung
Die drei Pflegestufen der Pflegeversicherung
Die Schwere der
Pflegebedürftigkeit wird bei der
gesetzlichen Pflegeversicherung in drei
Pflegestufen unterteilt.
Die
Pflegestufe I wird durch die Gutachter des MDK immer dann bescheinigt, wenn der Betroffene eine erhebliche Pflegebedürftigkeit aufweist. Er benötigt dabei mindestens 90 Minuten täglich Hilfe von Dritten, der Grundpflegebedarf muss dabei mindestens 45 Minuten betragen.
Die
Pflegestufe II hingegen definiert schwere Pflegebedürftigkeit, wobei mindestens 180 Minuten täglich Hilfe benötigt wird. Der Grundpflegebedarf muss hiervon mindestens 120 Minuten in Anspruch nehmen.
Betroffene, die in die dritte Pflegestufe eingestuft wurden, sind in höchstem Maße Pflegebedürftig, so dass Pflege pro Tag von mindestens 300 Minuten notwendig ist. Auf die Grundpflege entfallen bei der
Pflegestufe III mindestens 270 Minuten.
Seit Juli 2008 gibt es zudem die
Pflegestufe 0, in der Demenzkranke mit einem erheblichen, allgemeinen Pflegebedarf ebenfalls Anspruch auf Leistungen erheben können.
Die Leistungen in den jeweiligen Pflegestufen
Die Pflege von Pflegebedürftigen können je nach Wunsch des Betroffenen sowohl Angehörige als auch Fachkräfte von Pflegediensten und Pflegeheimen durchführen. Lediglich im so genannten
Härtefall, wenn also die Pflegebedürftigkeit weit über die bei der Pflegestufe III genannte Versorgungsnotwendigkeit hinausgeht, wird der Betroffene von Fachkräften versorgt.
Die
Leistungen der
Pflegeversicherung orientieren sich dabei zum einen nach den Pflegestufen, zum anderen aber auch nach der Art der gewünschten Versorgung. Patienten der Pflegestufe I erhalten demnach bei privater Pflege monatlich lediglich 205 Euro, bei
häuslicher Pflege durch einen
Pflegedienst erhöhen sich diese Leistungen auf 384 Euro. Erfolgt die Pflege gar in einem Pflegeheim, werden monatlich 1.023 Euro bezahlt. Auch in der Pflegestufe II erhöhen sich die Beiträge je nach Pflegeform. Lediglich in der Pflegestufe III sind die Leistungen, also das
Pflegegeld bei häuslicher Pflege und
stationärer Pflege einheitlich auf 1.432 Euro festgesetzt.
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