Pflegebedürftige und Pflegebedürftigkeit in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung
Ursachen der Pflegebedürftigkeit von Pflegebedürtigen
Als Ursachen der
Pflegebedürftigkeit gelten im Allgemeinen Krankheiten, die körperliche, aber auch geistige und seelische Einschränkungen mit sich bringen. Insbesondere werden Menschen
pflegebedürftig, wenn Funktionsstörungen am Bewegungs- und Stützapparat sowie Lähmungen oder Verluste von Gliedmaßen eingetreten sind. Auch Störungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane können der Grund dafür sein, dass der Alltag nur noch schwer bewältigt werden kann. Letztlich gehören auch Erkrankungen des zentralen Nervensystems, Neurosen und geistige Behinderungen hierzu.
Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Pflegebedürftigen
Der Gesetzgeber definiert die
Schwere der Pflegebedürftigkeit anhand von drei
Pflegestufen. Diese bewerten nicht die Schwere einer einzelnen Erkrankung, sondern, wie schwer diese Erkrankung den Alltag einschränkt. Bei der
Pflegestufe I handelt es sich um eine
erhebliche Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten. Bei der
Pflegestufe II wird bereits eine
schwere Pflegebedürftigkeit attestiert, bei der der betroffene Pflegebedürftige Hilfe über mindestens 120 Minuten benötigt. Die
schwerste Pflegebedürftigkeit ist in der
Pflegestufe III gegeben, der Pflegeaufwand pro Tag beträgt hierbei mehr als 240 Minuten pro Tag.
Im März 2008 wurden die bis dahin geltenden drei Pflegestufen nochmals erweitert. So wurde beispielsweise die
Pflegestufe 0 eingeführt. Im Rahmen dieser Pflegestufe können
Demenzkranke, die zwar weniger als 90 Minuten Hilfe pro Tag benötigen, die ihren Alltag aber nicht mehr allein meistern können, Hilfen beantragen. Zusätzlich wurde die Pflegestufe III um die Härtefallregelung erweitert. Menschen, die rund um die Uhr Pflege benötigen, erhalten jetzt Anspruch auf fachliche Unterstützung.
In Abhängigkeit der definierten Pflegestufe erhalten Versicherte von ihrer
Pflegeversicherung jetzt entweder Sach- oder Geldleistungen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate andauert.
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