Gesetzliche und Private Pflegeversicherung
Ein Pflegefall in der Familie kann für den Betroffenen sowie für dessen Angehörige eine große psychische, aber auch finanzielle Belastung sein. Um zumindest die finanzielle Belastung zu begrenzen, leistet die
gesetzliche Pflegeversicherung im
Pflegefall zum einen ein nach
Pflegestufen gestaffeltes
Pflegegeld, zum anderen werden aber auch Sachleistungen gewährt.
Die
Pflegeversicherung besteht seit 1995 und soll
Pflegebedürftigen im Pflegefall Sach- und Geldleistungen bieten. Jeder Versicherte, egal ob im Rahmen der
gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung versichert, muss seither Mitglied einer Pflegeversicherung sein. Mit den Leistungen hieraus sollen Betroffene dann die anfallenden Kosten für die Pflege tragen können. Der Alltag zeigt jedoch, dass diese Leistungen kaum ausreichend sind, so dass oft nur ein kleiner Teil dessen finanziert werden kann.
Pflegegeld in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung
Pflegebedürftige haben in Deutschland das Recht, die Art der Pflege selbst zu bestimmen, sofern dies noch möglich ist. Zu unterscheiden gilt hierbei die stationäre Pflege in einem
Pflegeheim sowie die
häusliche Pflege durch Angehörige. Sofern sich der Betroffene für letzteres entschieden hat, leistet die gesetzliche Pflegeversicherung ein nach
Pflegestufen unterteiltes
Pflegegeld, mit dem die Kosten der privaten Pflege gedeckt werden sollen. Hierzu gehört zum einen die Finanzierung von Pflege- und Hilfsmittel, aber auch die finanzielle Anerkennung für die Angehörigen wird hiermit abgegolten. Dieses
Pflegegeld wird einzig durch die
gesetzliche Krankenversicherung geleistet, privat Versicherte hingegen benötigen eine
private Pflegetagegeldversicherung, um ähnliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Pflegestufen in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung
Um
Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten zu können, muss die
Pflegebedürftigkeit vorliegen. Dabei wird zwischen drei
Pflegestufen in der
Pflegeversicherung unterschieden. Laut gesetzlicher Vorgaben ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn der Betroffene aufgrund einer Erkrankung seinen Alltag für mindestens sechs Monate nicht mehr allein bestreiten kann und auch für die Grundpflege Hilfe benötigt. Gutachter des Medizinischen Dienstes stellen nach Antragstellung des Betroffenen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung diese Pflegebedürftigkeit fest und weisen ihm eine
Pflegestufe zu.
Pflegebedürftige in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung
Der Begriff der
Pflegebedürftigkeit ist ein zentraler Begriff im Rahmen der
Pflegeversicherung. Obwohl vor allem ältere Menschen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, bezieht sich der Begriff der
Pflegebedürftigkeit grundsätzlich auf alle Menschen, die ohne Hilfe ihren Alltag nicht mehr bewältigen können. Zu den notwendigen Hilfen gehören dabei nicht nur
Pflegeleistungen, sondern auch Hilfen im Haushalt sowie beim Einkaufen. Diese Hilfen können entweder durch Familienangehörige sichergestellt werden, alternativ bieten auch ambulante Pflegedienste oder Pflegeheime ihre Dienste an.