LSG Hessen: GKV-Zusatzbeitrag trotz Abhängigkeit von Sozialhilfe
Der Zusatzbeitrag in der GKV sorgt regelmäßig für Diskussionen und Ärger. Gerade einkommensschwache Kassenpatienten sind mit dem Zusatzbeitrag schnell überfordert und sehen sich daher vielleicht im Recht, wenn sie den Zusatzbeitrag der GKV nicht zahlen. Allerdings hat das LSG (Landessozialgericht) Hessen zugunsten der Krankenversicherungen entschieden. Auch wer von Sozialhilfe lebt, muss zahlen – oder wechseln.
Sozialhilfeempfänger klagt gegen GKV
Im verhandelten Fall ging es um die Klage eines Sozialhilfeempfängers.
Denn die Richter schlossen sich der Meinung der gesetzlichen Krankenkasse an. Erhebt diese einen Zusatzbeitrag, muss der Versicherte entweder diesen zusätzlichen Obulus entrichten oder die Krankenkasse wechseln. Schließlich räumt der Gesetzgeber in diesem Fall den Kassenpatienten ja ein Sonderkündigungsrecht ein, welches es zu nutzen gilt (Az.: L 1 KR 24/11). Welche Auswirkungen hat das Urteil des LSG Hessen in Darmstadt auf den Alltag im Gesundheitswesen?
Zusatzbeitrag quer durch alle Schichten
Grundsätzlich ist mit dem Richterspruch klar, dass auch sozial schwache Schichten gegenüber der Krankenkasse nicht um den Zusatzbeitrag herumkommen werden. Spezielle unter dem Eindruck der letzten Änderungen durch die Gesundheitsreform, welche zum Januar 2011 in Kraft traten, können die finanziellen Belastungen erhebliche Ausmaße annehmen, da die Deckelung beim Zusatzbeitrag gekippt wurde.
Allerdings gilt auch hier das Motto: „Nicht jede Suppe wird so heiß gegessen, wie sie gekocht wird.“ Wie das LSG Hessen treffend anmerkte, kann jeder Kassenpatient, dessen GKV zum Zusatzbeitrag greift, die Krankenversicherung wechseln. Somit wäre es durchaus möglich, auch weiterhin um den Zusatzbeitrag herumzukommen. Fraglich bleibt allerdings, wie sich die Situation entwickelt, wenn die GKV flächendeckend zu diesem Instrument greifen muss, um sich zu finanzieren.
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