Krankenkassen Zusatzbeitrag auch für Hartz-IV-Bezieher

Zusatzbeitrag Hartz-IV
Seit Jahresbeginn 2011 dürfen die gesetzlichen Krankenversicherungen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Krankenkassen Zusatzbeitrag soll die fehlenden Einnahmen, die über den Gesundheitsfonds nicht zur Verfügung gestellt werden, kompensieren. Die Höhe dieses Zusatzbeitrages kann individuell erhoben werden, wodurch auch der Wettbewerb unter den Krankenkassen neu entfacht werden soll. Diesen Zusatzbeitrag sollen auch Hartz-IV-Bezieher entrichten.
Entlastung für Hartz-IV-Empfänger
Die Zahlung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung soll allen Versicherten gleichermaßen auferlegt werden. Sogar Hartz-IV-Bezieher müssen die Beiträge entrichten. Das Gesetz sieht jedoch eine Entlastung für Hartz-IV-Bezieher vor. Diese müssen den Zusatzbeitrag nur in Höhe des in Deutschland erhobenen durchschnittlichen Zusatzbeitrages entrichten. Diese liegt im Jahr 2011 bei 0 Euro.
Krankenkassen nehmen auch Hartz-IV-Bezieher in die Pflicht
Doch genau dies tun einige gesetzliche Krankenkassen und passen ihre Satzungen derart an, dass nun auch Hartz-IV-Empfänger Zusatzbeiträge entrichten müssen.
Die Höhe des Zusatzbeitrages für Empfänger des Arbeitslosengeldes II liegt in Höhe der Differenz zwischen dem Zusatzbeitrag der eigenen Kasse und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Da dieser für das Jahr 2011 auf 0 Euro festgelegt wurde, müssen Hartz-IV-Empfänger im Jahr 2011 den vollen Beitrag ihrer Krankenkasse begleichen.
DAK mit Satzungsänderung
Das Bundesgesundheitsministerium geht aktuell noch davon aus, dass keine Krankenkasse eine derartige Satzungsänderung auf den Weg gebracht hat. Die Realität sieht jedoch ganz anders aus. So hat die DAK eine entsprechende Satzungsänderung bereits auf den Weg gebracht, diese muss nur noch vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden. Da mit einer entsprechenden Genehmigung gerechnet wird, müssen Hartz-IV-Empfänger bei der DAK wohl ab Februar 2011 den Zusatzbeitrag in Höhe von acht Euro entrichten.
Neben der DAK werden Versicherte auch bei der BKK Gesundheit sowie bei der City BKK zur Zahlung des Zusatzbeitrages verpflichtet, selbst wenn sie lediglich Arbeitslosengeld II erhalten. Lediglich bei der BKK für Heilberufe sowie bei der BKK advita und der KKH Allianz werden Hartz-IV-Empfänger nicht zur Kasse gebeten. Eventuell noch offene Beiträge aus dem Vorjahr müssten allerdings noch beglichen werden.
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