Kostenübernahme der Privaten Krankenversicherung für Hartz 4 Empfänger im PKV Basistarif
Arbeitslos gewordene Hartz-4 Empfänger, die über eine Private Krankenversicherung versichert waren, dürfen seit Anfang 2009 nicht mehr zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Dabei müssen sie mit dem Nachteil höherer Kosten im PKV Basistarif leben. In einigen Eilverfahren haben die Sozialgerichte allerdings befunden, dass eine vollständige Kostenübernahme der PKV Beiträge durch die Hartz-4 Behörde erfolgen muss.
PKV Basistarif teurer als gesetzliche Krankenversicherung
Für den Fall, dass Beschäftigte in die Arbeitslosigkeit geraten und ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung aus dem Hartz-4 Regelsatz nicht mehr entrichten können, ist ein Wechsel in den PKV Basistarif vorgesehen. Hierbei handelt es sich um ein Tarif mit Leistungen maximal aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse. Da jedoch jeder Versicherungsnehmer in diesen Tarif auch ohne Gesundheitsfragen aufgenommen werden muss, kalkulieren private Krankenkassen mit einem höheren Beitrag. Damit ist der PKV Basistarif deutlich höher als eine vergleichbare gesetzliche Krankenversicherung.
Kosten der PKV für Hartz-4 Empfänger bei 155,28 Euro
Im Jahr 2009 durfte eine PKV im Basistarif maximal 569,63 Euro kosten. Für Hartz-4 Empfänger halbiert sich der Betrag auf maximal 284,82 Euro. Da jedoch die Hartz-4 Ämter einen Zuschuss lediglich in Höhe von 129,54 Euro analog zum Zuschuss zur GKV gewähren, entsteht so eine Mehrbelastung für den Hartz-4 Bezieher von immerhin 155,28 Euro. Bei einem Regelsatz von 354 Euro im Monat ein nahezu unmögliches Unterfangen.
Beschluss zur Kostenübernahme der PKV Beiträge bei Hartz-4 Beziehern mittels Eilverfahren
Unter anderen hat das Sozialgericht in Gelsenkirschen in einem Eilverfahren der Klage eines Hartz-4 Empfängers stattgegeben. Demnach müssen die Jobcenter die Kosten für eine private Krankenversicherung von Arbeitslosen Sozialhilfebeziehern in voller Höhe übernehmen. Das Sozialgericht sah in der bisherigen Praxis eine „systemwidrige Belastung“, die den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletzte und daher nicht gesetzeskonform sei.
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