Keine rezeptfreien Medikamente bei Hartz-IV-Empfängern

Hartz4: Keine rezeptfreien Medikamente

Hartz4: Keine rezeptfreien Medikamente

Einen herben Rückschlag gab es kürzlich für Hartz-IV-Empfänger in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied in einem Fall, dass das zuständige Arbeitsamt nicht in die Pflicht genommen werden kann, wenn ein im Leistungskatalog nicht aufgeführtes Medikament verschrieben wird. In derartigen Fällen soll nicht das Arbeitsamt, sondern die Krankenkasse einspringen.

Krankenkasse ist für gesundheitliches Minimum zuständig

In dem vor dem Bundessozialgericht verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen Az.: B 14 AS 146/10 R, klagte eine Hartz-IV-Empfängerin gegen die Ablehnung auf Kostenübernahme nicht im Leistungskatalog aufgeführter Medikamente.

Begonnen hatte der Fall damit, dass aufgrund einer Eisenmangelanämie die Patientin unter chronischen Kopfschmerzen, Osteoporose und einer Hautallergie leidet und von ihrem Hausarzt ein Privatmedikament verschrieben bekam. Die Patientin stellte daraufhin einen Antrag auf Mehrbedarf, der vom Jobcenter mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit abgewiesen wurde.

Nachdem sich die Patientin durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht durchgeklagt hatte, entschied auch dieses darauf, dass nicht der zuständige Sozialversicherungsträger für die Übernahme von Kosten zuständig ist, sollte die Krankenkasse bestimmte Leistungen nicht übernehmen. In derartigen Fällen müsse der Patienten notfalls Klage gegen die zuständige Krankenkasse einreichen, nicht gegen den Sozialversicherungsträger, denn die Krankenkasse ist für die Sicherung des gesundheitlichen Existenzminimums zuständig.

Krankenkassen müssen im Einzelfall bezahlen

Die durch die gesetzlichen Krankenkassen erbrachten Leistungen sind nach Meinung des Bundessozialgerichtes ausreichend und sichern – im Normalfall – das medizinische Existenzminimum ab. Es ist lediglich möglich, dass bei Medikamenten, die als anerkannte Standartbehandlungsmethode gelten oder wenn Patienten unter chronischen Krankheiten leiden, auf eine Übernahme nicht im Katalog aufgeführter Medikamente hoffen können.

Da die Patientin unter Osteoporose und einem chronischen Eisenmangel litt, ist es auch im vorliegenden Fall möglich, dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen müsste, nicht aber das Jobcenter der Versicherten. Einen Antrag auf Mehrkostenübernahme könnte die Versicherte mit der Begründung stellen, dass aufgrund des chronischen Eisenmangels erhöhte Lebensmittelkosten entstehen. Dieser müsse vom Jobcenter auch gewährt werden.

 

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