Verweigerung von herstellerrabatten an Doc Morris verstösst nich gegen EU-Recht
In seinem Urteil weist das Bundssozialgericht in Kassel auf die Konformität der Verweigung mit geltendem EU-Recht und begründet sein Urteil mit der Tatsache, dass Herstellerrabatte nur Unternehmen offenständen, die in das Preisgefüge der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen eingebunden sind. Dies sei im Falle der niederländischen Discount-Apotheke Doc Morris nicht der Fall. Hintergrund der Herstellerrabatte innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland ist das Bestreben, die Preise für Medikamente möglichst gering zu halten. So kürzen die gesetzlichen Krankenkassen die Rechnungen von Apotheken in Höhe des Herstellernachlasses, die ihrerseits diese Differenz bei den Pharmaunternehmen und den Herstellern geltend machen können.PKV Vergleich
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