GKV: Wahltarife werden gerichtlich eingeschränkt

Einschränkungen bei GKV Wahltarifen

Einschränkungen bei GKV Wahltarifen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat kürzlich festgelegt, dass bei Wahltarifen mit Selbstbehalt Grenzen gelten müssen. Damit stellte sich das Gericht auf die Seite des Bundesversicherungsamtes, welches zuvor bereits der Securvita BKK die Genehmigung für einen Selbstbehalttarif verweigerte. Damit soll gewährleistet werden, dass Querfinanzierungen aus anderen Tarifen entstehen.

Keine Quersubventionierung aus anderen Tarifen

In dem vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelten Verfahren ging es um den Selbstbehalttarif der Securvita BKK, der den Selbstbehalt anhand der Einkommen in drei Stufen einteilte – 200, 400 und 600 Euro – mit Prämien in identischer Höhe.

In der Satzung ging dabei jedoch unter, dass durch die gesetzliche Deckelung der Selbstbehalt deutlich niedriger liegt, als vom Versicherten angenommen. Als Beispiel wurde hier die mittlere Einkommensklasse erwähnt, bei der durch die gesetzliche Deckelung, bei einem Einkommen von 852 Euro, der Selbstbehalt nicht bei 400 Euro, sondern bei 168 Euro liegt.

Vom BSG wurde auf Rechtswidrigkeit entschieden, da den Versicherten nicht klar ist, dass aufgrund von gesetzlichen Grenzen eine Ausschüttung der vollen Prämien nicht gewährleistet werden kann und dies besonders die Personen mit geringem Einkommen treffen würde. Damit wurde nach Auffassung des BSG des Weiteren das Gleichheitsgebot verletzt, da Gering- und Mittelverdiener benachteiligt werden. Dass die Tarife nicht für jedermann zugänglich waren, sondern bis zu einem Monatseinkommen von 851 Euro nur für freiwillig Versicherte, verstoße ebenfalls gegen das Gleichheitsgebot.

Securvita BKK bleibt entspannt

Für die Securvita BKK ist das vorläufige Urteil noch kein Grund zur Besorgnis, sie wartet auf eine genaue schriftliche Begründung und will dann über weitere Schritte nachdenken. Für den Verwaltungsratsvorsitzenden der Securvita BKK, Thomas Martens, ist dieses Urteil vermutlich Kassen übergreifend, denn auch in einigen anderen Krankenkassen gibt es oft Tarife, in denen sich Selbstbehalttarife auf Mitglieder und mitversicherte Angehörige beziehen.

Sollte das Urteil tatsächlich in der jetzigen Form bestehen bleiben, ist für Martens klar, dass auch andere Tarife von Anbietern vom Markt genommen werden. Außerdem sei die vom BVA beanstandete Klausel in dieser Form bereits in einige andere Tarifen von BKK Versicherungen, eingeflossen.

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