Gibt es in Zukunft Kündigung von GKV-Chefs durch das BVA?
Eine weitere Änderung im Versorgungsstrukturgesetz könnte dazu führen, dass in Zukunft Kassenchefs direkt und fristlos vom Bundesversicherungsamt gekündigt werden können. Diese Änderung will zumindest die Regierungskoalition in das Gesetz einbringen. Diese Möglichkeit soll in Zukunft angewendet werden, wenn ein Kassenchef „in grober Weise gegen seine Amtspflichten“ verstößt.
Eingriff der Politik in die Kassenstruktur
Die neue Regelung ist eine mögliche Folge der Pleite der City-BKK, denn viele Versicherungen wimmelten die Kunden der Pleitekasse mit Ausreden und falschen Behauptungen ab, worauf hin diese nicht rechtzeitig einen anderen Anbieter finden konnten.
Bisher war es dem BVA nur möglich, über förmliche Verpflichtungsbescheide den Entlassungsantrag zu fordern. Da jedoch Widerspruch eingelegt und die Entlassung nur durch den Aufsichtsrat der Kasse geltend gemacht werden konnte, waren die Möglichkeiten des BVA mehr von symbolischer Bedeutung. In der neuen Regelung wird gefordert, dass derartige Widersprüche keinen Einfluss auf die Entlassforderung des BVA haben dürfen.
GKV-Verband ist skeptisch
Die Reaktion des GKV-Spitzenverbandes war zurückhaltend, denn sie würden die Entscheidungsgewalt gern aufseiten der Aufsichtsräte behalten. Momentan wird in Zusammenarbeit des GKV-Verbandes und den einzelnen Kassen an einer offiziellen Stellungnahme gearbeitet. Eine Verbandssprecherin erklärte in einer ersten Formulierung, „Das Verfahren, dass Vorstände von ihren jeweiligen Verwaltungsräten gewählt und gegebenenfalls entlassen werden, hat sich bewährt.“
Unter den Mitgliedern des Verbandes wird gleichzeitig auch die Frage diskutiert werden, ob die Gesetzesänderung ein zu großer Eingriff der Politik in die Gesundheitsbranche ist. Denn diese Regelung könnte, laut dem Verband, ein Eingriff in das Recht der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenkassen darstellen. Von der Techniker Krankenkasse wird der Vorschlag als „überzogen“ beurteilt.
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