Gesetzliche Krankenversicherung: Frist für Sonderkündigungsrecht
Für Krankenversicherte der gesetzlichen Krankenkassen, die im Februar 2010 von ihrer GKV eine Mitteilung über die Erhebung eines Zusatzbeitrag erhalten haben, läuft die Frist für das Sonderkündigungsrecht im März ab. Eine Kündigung können auch Patienten mit einer Mitgliedschaft weniger als 18 Monaten aussprechen, sofern ein Wechsel der Krankenversicherung vorgesehen ist.
Folgende Krankenkassen haben einen Zusatzbeitrag erhoben
Diese großen gesetzlichen Krankenkassen (GKV) haben bislang einen Zusatzbeitrag erhoben:
- Deutsche Angestellten Krankenkasse DAK : Zusatzbeitrag 8 Euro/Monat
- Deutsche BKK : Zusatzbeitrag 8 Euro/Monat
- BKK Gesundheit : Zusatzbeitrag 8 Euro/Monat
- KKH Allianz : Zusatzbeitrag 8 Euro/Monat
- BKK Westfalen-Lippe : Zusatzbeitrag 12 Euro/Monat
- BKK für Heilberufe : Zusatzbeitrag 1 Prozent vom Monatseinkommen/Monat
Frist für Sonderkündigungsrecht bei mehr oder weniger als 18 Monaten Mitgliedschaft
Je nach Dauer der Mitgliedschaft, muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden. So müssen Versicherte, deren Mitgliedschaft bei der jeweiligen Krankenkasse weniger als 18 Monate beträgt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einhalten. Bei einer Mitteilung über die Erhebung eines Zusatzbeitrags am 01. Februar 2010 zum 15. März bleiben dem Kassenpatienten also 6 Wochen zur Kündigung. Diese muss der Krankenkasse vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags vorliegen.
Anders verhält es sich bei Versicherten, deren Mitgliedschaft bereits mehr als 18 Monaten beträgt. In diesem Fall bedarf es einer Kündigung keines Sonderkündigungsrechts. Hier können die Kassenpatienten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen, müssen jedoch die bis dahin angefallenen Zusatzbeiträge bezahlen.
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