Gesetzliche Krankenkasse muss bei Selbstverschulden nicht zahlen
Grundsätzlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung, wenn der Versicherte erkrankt ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Erkrankung nicht selbst verschuldet wurde. So müssen die Krankenkassen beispielsweise bei Autounfällen unter Alkoholeinfluss oder bei Komplikationen in Folge einer Schönheitsoperation Leistungen nicht oder nur in einem begrenzten Umfang übernehmen. Gesetzlich ist dies im Paragraph 52 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V geregelt, wonach Leistungen bei Selbstverschulden von den gesetzlichen Krankenkassen zum Schutz der übrigen Versicherten begrenzt werden können.
Auch das Sozialgericht Dessau-Rosslau hat dieses Vorgehen der Krankenkassen jetzt bestätigt. Im aktuellen Fall war ein Autofahrer betrunken gefahren und hat sich bei dem selbst verschuldeten Unfall verletzt. Die Richter gaben der Krankenkasse Recht, die dem Autofahrer einen Teil der Behandlungskosten berechnete. Grundlage des Urteils war die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch Alkoholeinfluss.
In diesem Zusammenhang haben die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht nur das Recht, einen Teil der Behandlungskosten vom Versicherten zurückzufordern, sondern die Krankenkasse kann auch das Krankengeld verweigern bzw. dessen Erstattung fordern. Die Höhe der Rückforderung ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
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