Freie Krankenhauswahl in der PKV und GKV

Der Versicherte hat sich als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich in ein in der Nähe seines Wohnortes gelegene Krankenhaus zu begeben. Einige Tarife der privaten Krankenversicherung weisen eine vergleichbare Klausel auf.

Bei einer Einweisung auf Grund einer akuten Erkrankung gilt selbstverständlich, dass die Einlieferung in eine Klinik am aktuellen Aufenthaltsort erfolgt. In diesem Fall hat die Krankenkasse keinen Anspruch auf einen Auslagenersatz, wenn das Krankenhaus am Urlaubsort einen höheren Tagessatz als die Klinik am Wohnort berechnet.
Für einige Patienten ist auch bei einem planbaren Klinikaufenthalt die Unterbringung in einem wohnortfernen Krankenhaus sinnvoll. Das gilt insbesondere dann, wenn die Betreuung an einem anderen Ort besser gewährt werden kann. So wählen junge Studenten gerne eine Klinik am Wohnort der Eltern, während Patienten, welche eine Fernbeziehung führen, gerne während ihres Klinikaufenthaltes in der Nähe des Partners sein möchten.

Wenn die Wohnung der Eltern oder des Partners als Zweitwohnsitz angemeldet ist, kann die Kasse diesen Wunsch kaum ablehnen. Aber auch in anderen Fällen übernehmen die Kassen in der Regel mögliche Mehrkosten, da sie die Bedeutung einer guten Betreuung für die Genesung anerkennen. Es ist ratsam, der Kasse vor Beginn der Behandlung den Grund für die Krankenhauswahl mitzuteilen.Die Kosten für die Fahrt zum entlegenen Krankenhaus werden selbstverständlich nicht erstattet.

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