Elektronische Gesundheitskarte: Datenschutz ade!

Teilhnahme von Arztpraxen und Patienten freiwillig oder Pflicht?

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte hat sich mehrfach verzögert, so dass die Betreibergesellschaft seitens der Bundesregierung zu einer neuen Bestandsaufnahme aufgefordert hatte. Diese ist nun abgeschlossen, geklärt wurde nicht zuletzt die Aufteilung der Verantwortung zwischen den Erbringern medizinischer Leistungen sowie den Abrechnungs- und Verwaltungsstellen. Weiterhin ungeklärt bleibt aber die Frage nach einer freiwilligen oder verpflichtenden Teilnahme von Arztpraxen und Versicherten am neuen System.

Vorteile der elektronischen Gesundheitskarte zulasten des Datenschutzes

Die elektronische Gesundheitskarte, auf welcher unter anderem alle Diagnosen und verordneten Medikamente gespeichert werden können, ist auch bei Datenschützern umstritten. Für die Behandlung bietet sie jedoch Vorteile. Nicht jeder Patient kann bei einem Aufnahmegespräch im Krankenhaus alle verordneten Medikamente angeben, ein Auslesen aus den auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten gibt zuverlässige Auskünfte. Wer in Urlaub fährt und seine Medikamente vergessen hat, kann dem Arzt gegenüber nachweisen, welche Präparate ihm von seinen heimischen Ärzten verschrieben werden, dieser Nachweis ist besonders wichtig, wenn unter das Betäubungsmittelrecht fallende Substanzen einzunehmen sind. Haus- und Fachärzte erhalten ihre Informationen sofort durch das Auslesen der Kartendaten. Das Sammeln von Zuzahlungsbelegen durch den Versicherten entfällt, da die entsprechenden Angaben auf der Karte abgespeichert werden können.
Der Datenschutz bei der elektronischen Gesundheitskarte ist gesichert, denn zu jedem einzelnen Auslesen ist die Zustimmung des Patienten erforderlich.

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