Deutsche im Ausland: Kein Anspruch auf Zahlung der Pflege
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage der EU-Kommission über Zahlungen für Pflegeleistungen abgewiesen. Deutsche haben während eines Auslandsaufenthalts nur Anspruch auf die Zahlung des Pflegegeldes, jedoch nicht auf weitere Leistungen. Mit diesem Urteil bestätigte der EuGH die deutschen geltenden Regeln.
Kein Verstoß gegen Europäisches Recht
Der Europäische Gerichtshof sah es als nicht erwiesen an, dass es für Deutsche im Ausland zu finanziellen Nachteilen durch die eingeschränkten Zahlungen von Pflegeleistungen kommt. Es gibt innerhalb der Europäischen Union unterschiedlichen Regelungen für die soziale Sicherheit. Eine Garantie für gleichbleibende Leistungen bei Krankheit und Pflege gibt es daher nicht. So kann der Bürger im EU-Mitgliedsstaat sowohl finanziell benachteiligt als auch finanziell bevorteilt werden. Daher verstößt das derzeitige deutsche Recht nicht gegen das EU-Recht.
Unzureichende Begründung der EU-Kommission
Die europäische Kommission hatte versucht darzulegen, dass die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU durch die bisherige Bestimmung eingeschränkt wird. Schließlich werden auch die Kosten für medizinische Behandlungen im Ausland übernommen. Der EuGH sah jedoch die Begründung der EU-Kommission als unzureichend an und begründete, dass Pflegeleistungen oftmals über einen längeren Zeitraum gezahlt werden und daher nicht mit medizinischen Behandlungen vergleichbar sind.
Versicherte können Pflegeversicherung im Ausland abschließen
Die bestehende deutsche Regelung sieht vor, dass Deutsche im Ausland das Pflegegeld beziehen können, jedoch keine Kosten für Sachleistungen von der Pflegeversicherung übernommen werden. Dazu zählen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Der Unterschied von Pflegegeld zu Sachleistungen lag zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bei 685 Euro zu 1510 Euro. Die Bundesregierung wies in ihrer Argumentation darauf hin, dass sich Versicherte im Ausland einen dortigen Versicherungsträger suchen können. Dieser übernimmt die Kosten für Sachleistungen, die dann mit der Pflegeversicherung verrechnet werden. So besteht sogar die Möglichkeit, dass der Versicherte höhere Leistungen als in Deutschland beziehen kann.
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