Beitragsbemessungsgrenze 2010: Wechsel in die Private Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010: Währed die Wartezeit von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden soll, steigt die Beitragsbemessungsgrenze für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer und Angestellte in der privaten Krankenversicherung. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist damit nicht für alle Angestellten möglich.
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung auf 66.000 Euro jährl. (5.500,00 Euro mtl.) in den alten Bundesländern und auf 55.800 Euro jährl. (4.650,00 Euro mtl.) in den neuen Bundesländern geht einher mit der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) von 48.600 Euro (4.050,00 Euro mtl.) im Jahr 2009 auf 49.950 Euro (4.162,50 Euro mtl.) für das Jahr 2010. Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, gilt eine gesonderte Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze). Diese bleibt weiterhin unverändert bei 45.000 Euro (3.750,00 Euro mtl). für das Jahr 2010. Diese Arbeitnehmer und Angestellten sind also auch dann weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt die angehobene Grenze nicht überschreitet.Arbeitgeber muss Voraussetzung von Arbeitnehmern für die private Krankenversicherung prüfen
Der Arbeitgeber muss mit Beginn einer Beschäftigung prüfen, ob aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit bei seinem Angestellten besteht. Bei Neueinstellungen muss der Arbeitgeber seinen neuen Arbeitnehmer deshalb stets danach fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert war. Ist dies bei dem neuen Arbeitnehmer der Fall, ist für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden. In allen anderen Fällen, also wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder noch gar nicht versichert war, gilt für die Beurteilung die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.Gesonderte Beitragsbemessungsgrenze in der Pflege- und Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 01.01.2003 nicht mehr mit der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) identisch. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht vielmehr der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze für die bisher bereits versicherungsfreien, privat versicherten Arbeitnehmer. Sie beträgt somit ab 01.01.2010 45.000 Euro (3.750,00 Euro mtl.). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind maximal aus diesem Betrag zu entrichten.Wann ist ein Wechsel der Krankenversichernug für Arbeitnehmer und Angestellte möglich?
Arbeitnehmer, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren, weil ihr Arbeitsentgelt die für das Jahr 2009 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, werden ab 01.01.2010 versicherungspflichtig, sofern sie mit ihrem Arbeitsentgelt die für das Jahr 2009 geltende allgemeine bzw. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Diese Arbeitnehmer haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag muss allerdings bis zum 31.03.2010 bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.Weitere News:
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