AOK: Werbung per Telefon rechtswidrig
Telefonwerbung ist in den letzten Jahren zu einem Ärgernis für viele Verbraucher geworden. Dabei geht es nicht nur um Gewinnspiele oder Zeitschriften-Abos. Auch Krankenkassen werben um neue Kunden am Telefon. Die AOK Sachsen und Thüringen muss deshalb jetzt einen schweren Dämpfer hinnehmen. Und unterlag der Verbraucherzentrale vor dem Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 164/09).
Telefonwerbung nur mit ausdrücklicher Genehmigung
Dass Telefonwerbung nicht nur lästig und störend sein kann, haben Verbraucher immer wieder festgestellt. Die Folge: Der Gesetzgeber hat klare Regeln aufgestellt. Und lässt die Werbung per Telefon nur dann zu, wenn der Angerufene dem auch ausdrücklich zustimmt.
Die Telefonnummern wurden über ein Gewinnspiel im Double-Opt-In-Verfahren erfasst. Für die gesetzliche Krankenversicherung ausreichend. Schließlich musste der Teilnehmer ankreuzen, ob der Anrufen zustimmt oder nicht. Allerdings reichte diese Form der Zustimmung nicht für die Verbraucherzentrale und Richter. Denen reichte die Zustimmung per Mail nicht. Denn es ließe sich die Telefonnummer an dieser Stelle nicht verifizieren, sondern irgendeine Nummer eintragen.
Für AOK folgenschwere Niederlage
Für die AOK ist das Verfahren ein herber Rückschlag. Schließlich ist die gesetzliche Krankenversicherung bereits in der Vergangenheit negativ aufgefallen. Bereits 2003 hatte die GKV mit der Verbraucherzentrale wegen solcher Anrufe Schwierigkeiten und gab eine Unterlassungserklärung ab. Deren Gegenstand war auch eine Geldstrafe von 5.000 Euro – pro Fall.
Geldstrafe wegen unerlaubter Telefonwerbung
Die beiden aktuellen Anrufe zogen für die AOK daher eine Strafe in Höhe von 10.000 Euro nach sich. Für die gesetzliche Versicherung ein ungerechtfertigtes Vorgehen der Verbraucherzentrale, weshalb die AOK vor Gericht zog. Und am Ende unterlag. Im Klartext: Sollte die Krankenkasse in Zukunft wieder unerlaubterweise per Telefon auf die Suche nach neuen Kunden gehen, muss sie mit einer saftigen Strafe rechnen. Zumindest solange die Erlaubnis der Angerufenen fehlt.
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